Der das gemeinsame Kind betreuende Elternteil hat gegen den anderen Elternteil auch dann einen Unterhaltsanspruch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der das Kind betreuende Elternteil aber aufgrund der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Der Unterhaltsanspruch kann bereits vor der Geburt gegeben sein, wenn die Kindesmutter aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten kann.
Der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt soll den das Kind betreuenden Elternteil von den Erwerbspflichten befreien damit sich dieser der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen kann.
Auch sind die durch die Kosten der Geburt entstandenen Kosten der Kindesmutter zu ersetzen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des das Kind betreuenden Elternteils richtet sich nach der Lebensstellung, die der das Kind betreuende Elternteil vor der Geburt hatte.
Es ist hier das Monatsnettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten zugrunde zu legen.
Nicht entscheidend ist die aus den zusammengerechneten Nettoeinkommen der Kindeseltern (wie aus dem nachehelichen Unterhalt bekannt) ermittelte Lebenstellung.
Bei der Berechnung des Unterhalts liegen die Tücken im Detail. Es wird empfohlen, für die Berechnung des Unterhalt und ggfls. ein vorhergehendes Auskunftsverlangen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.