In Deutschland werden nach den Angaben des statistischen Bundesamts jährlich mehr als 180.000,00 Ehen geschieden. Wie aber ein Scheidungsverfahren abläuft wissen, weiß kaum einer genau. Dabei ist es aber gerade für Scheidungswillige in der schwierigen Zeit der Trennung wichtig zu wissen, was auf sie zukommt um Unsicherheiten und dadurch bedingte Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden
Der folgende Beitrag erläutert Ihnen deshalb den Ablauf einer Ehescheidung am Beispiel einer einvernehmlichen Scheidung.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Voraussetzung der Ehescheidung ist zunächst, dass das sogenannte Trennungsjahr verstrichen ist. Um späteren Unstimmigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres vorzubeugen, sollten der Tag der Trennung dokumentiert werden.
Nicht zwingend für die Trennung der Ehegatten ist es, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Auch eine Trennung unter einem Dach ist möglich, wenn die Ehegatten künftig nicht mehr gemeinsam wirtschaften und auch sonst getrennt von Tisch und Bett leben, also nicht mehr gemeinsam kochen, bügeln, einkaufen oder auf sonstige Weise für den anderen mitsorgen und kein gemeinsamen Schlafzimmer mehr teilen.
Kurze Versöhnungsversuche der Ehegatten von wenigen Tagen um zu versuchen, ob die Ehe doch noch gerettet werden kann, unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Das Trennungsjahr sollte von den Ehegatten dazu genutzt werden, die mit der Ehescheidung zu klärenden Fragen des Unterhalts, der Zugewinns bzw. Vermögensausgleichs zu klären und über die weiteren Fragen über den Umgang mit den Kindern und das Sorgerecht eine Einigung zu finden. Im Trennungsjahr ist zudem noch der Hausrat zu unter den Ehegatten zu teilen.
Auch sollten existenzielle Fragen wie der Verbleib der gemeinsamen Immobilie, die Bedienung gemeinschaftlicher Schulden, usw. möglichst frühzeitig und offen unter den Ehegatten angesprochen werden.
Häufig übersehen Ehegatten bei der im Zuge der Trennung notwendigen Betrachtung ihrer zu regelnden Angelegenheiten zunächst, dass sich nicht nur die allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgrund der künftigen doppelten Haushaltsführung erhöhen, sondern dass auch steuerliche Vorteile künftig nicht mehr in dem gewohnten Umfang genutzt werden können.
Um hier die richtigen Entscheidungen treffen zu können, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige anwaltliche Beratung.
Mit dem Ablauf des Trennungsjahres wird der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den Ehescheidungsantrag vorbereiten und diesen dann an das örtlich zuständige Familiengericht übersenden.
Das Familiengericht vergibt für das Scheidungsverfahren ein Aktenzeichen und stellt dem nicht anwaltlich vertreten Ehegatten den Scheidungsantrag persönlich zu. Ist auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten, wird der Scheidungsantrag dessen Anwalt zugestellt.
Mit der Ehescheidung ist im sogenannten Verbund der Versorgungsausgleich durchzuführen. Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte.
Das Familiengericht wird deshalb regelmäßig beiden Ehegatten Fragebögen übersenden um von den Ehegatten die Auskünfte zu erhalten, bei welchen Trägern Rentenversicherungen begründet worden sind.
Häufig werden diese Fragebögen bereits mit Zustellung des Ehescheidungsantrags durch das Gericht übersandt.
Mit den erteilten Auskünften holt das Familiengericht bei den Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, betrieblichen Altersversorgungen, etc. die Auskünfte über die von Ihnen und Ihrem Ehepartner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftsrechte ein.
Die jeweils durch die Versicherungsträger erteilten Auskünfte werden anschließend durch das Gericht den Parteien zur Kenntnis und Prüfung übersandt.
Liegen alle Auskünfte vor, bestimmt das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung.
Das Gericht hört die Ehegatten zu den Umständen der Trennung an und wird die Ehegatten fragen, ob diese die eheliche Lebensgemeinschaft noch fortsetzen möchten.
Anschließend wird das Gericht mit den Ehegatten den Versorgungsausgleich anhand der vorliegenden Auskünfte.
Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, die Ehe zerrüttet ist und eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, wird das Gericht die Ehe scheiden.
Nachdem das Gericht die Verhandlung eröffnet hat, wird es den Ehegatten, der die Scheidung beantragt hat, zu den Angaben im Scheidungsantrag, den sog. Standestatsachen befragen. Dem Gericht werden die Umstände des Getrenntlebens geschildert. Dem Gericht wird bestätigt, dass die Ehe unter keinen Umständen fortgesetzt werden soll.
Das Gericht wird sodann den anderen Ehegatten fragen, ob auch dieser geschieden werden möchte.
Das Gericht wird dann mit den Parteien den Versorgungsausgleich erörtern, insbesondere die Ehegatten fragen ob die in den Auskünften angegeben Zeiten richtig sind.
Sind weitere Fragen, wie z.Bsp. Unterhalt, Umgangsrecht, etc. zu klären, werden diese nun erörtert.
Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, wird das Gericht die Ehegatten noch auf Beratungsangebote über Umgang und Sorgerecht hinweisen.
Sind alle Fragen geklärt, stellt das Gericht die Öffentlichkeit her und verkündet den Scheidungsbeschluss (früher: das Scheidungsurteil).
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch. Die jeweiligen Versorgungsträger übertragen die durch das Gericht im Versorgungsausgleich bestimmten Anwartschaftsrechte selbstständig, die Ehegatten müssen hierzu nichts mehr tun.
Einige Tage nach dem Verhandlungstermin der Ehescheidung erhalten die Ehepartner den Beschluss des Gerichts über die Ehescheidung.
Der anwaltlich vertretene Ehegatte erhält den Beschluss über seinen Anwalt zugestellt. Ist ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, stellt das Gericht diesem den Beschluss direkt zu.
Mit Erhalt des Beschlusses haben die Ehegatten nun noch einen Monat lang die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.
Wird innerhalb dieser Frist von den Ehegatten kein Rechtsmittel eingelegt, wird der Beschluss über die Ehescheidung rechtskräftig.
Die Ehegatten sind ab diesem Tag rechtskräftig geschieden.
Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig und sind keine weiteren Fragen zu klären, kann die Ehe in der Regel ab Stellung des Ehescheidungsantrags innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 4 Monaten geschieden werden.
Der Zeitraum ist dabei davon abhängig, wie ausgelastet das Gericht ist und wie schnell die Auskünfte der Rentenversorgungsträger eingeholt werden können.
Das Trennungsjahr muss erst am Tag der Scheidungsverhandlung verstrichen sein, so dass je nach Einzelfall auch einige Wochen vor Ablauf des Scheidungsverfahrens der Antrag beim Gericht eingereicht werden kann.