Die Ehegatten können sich einvernehmlich über die Aufteilung des Hausrats einigen. Bei einfach gelagerten Fällen wird eine mündliche Einigung problemlos möglich sein. Bei umfangreichem Hausrat sollte eine Liste aufgesetzt werden, nach der der Hausrat verteilt wird. Diese Liste sollten beide Ehegatten unterschreiben.
Zum Hausrat gehören all diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten für den gemeinsamen Haushalt benutzt worden sind und der gemeinsamen Lebensführung gedient haben. Regelmäßig fallen hierunter Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik.
Der Hausrat endet aber nicht, wie oft fälschlich verstanden, an der Haustür.
Zum Hausrat kann zum Beispiel auch der Familien-PKW gehören, wenn er für die gemeinsame Lebensführung bestimmt worden ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der PKW für Einkaufsfahrten oder Fahrten der gemeinsamen Kinder zur Schule oder zum Kindergarten benutzt worden ist. Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden bzw. wurden. Ebenfalls zum Hausrat können auch Wochenend- oder Urlaubshäuser gehören.
Nicht zum Hausrat gehören dagegen die persönlichen Gegenstände eines Ehegatten wie zum Beispiel die Kleidung oder der Schmuck (wenn es sich hierbei nicht um eine Vermögensanlage handelt), rglm. Musikinstrumente und Gegenstände, die der Ausübung eines Hobbys dienen.
Auch Gegenstände, die der Berufsausübung eines Ehegatten dienen gehören nicht zum Hausrat. Strittig ist oftmals, ob ein Computer zum Hausrat gehört.
Benötigt ein Ehegatte während der Trennung einen Hausratsgegenstand für seine Lebensführung kann er diesen von dem anderen Ehegatten heraus verlangen, auch wenn der Gegenstand im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Je nach Verhältnissen kann hier eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen sein.
Mit der Ehescheidung ist der Hausrat dann endgültig aufzuteilen.
Die Hausratsaufteilung erfolgt durch den Richter. Es ist eine Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen zu gewähren.