Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind die während der Ehezeit von den Ehegatten jeweils bei ihren Versorgungsträgern erworbenen Rentenanwartschaftsrechte.
Der Versorgungsausgleich beschäftigt sich mit den Fragen der Altersvorsorge und -sicherung.
Der Versorgungsausgleich ist von Gesetzes wegen mit der Ehescheidung im sogenannten Verbundverfahren durchzuführen.
Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsrechte. Dies sind diejenigen Anwartschaften, die ein Ehegatte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Rentenversicherung, bei einer Beamtenversorgung, bei Zusatzversorgungskassen oder bei einer Lebensversicherung erworben hat.
Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind
• gesetzlichen Rentenanwartschaften
• Beamtenpensionen
• betriebliche Anwartschaften
• Lebensversicherung (Kapital und Rente), Direktversicherungen, u.ä..
Auch sind Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich zu teilen, wenn der Versicherungsfall während der Ehe eingetreten ist und im Zeitpunkt des Ehezeitendes bereits Leistungen aufgrund von Invalidität aus dieser Versicherung bezogen werden oder die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Ehegatten einleitend durch das Gericht zur Auskunft aufgefordert.
Mit Hilfe dieser Auskünfte holt das Familiengericht bei den Versorgungsträgern die Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein.
Dabei wird zunächst bei jedem Versorgungsträger ermittelt, welche Anwartschaften die Ehegatten jeweils während der Ehezeit dort erworben haben. Die Anwartschaften werden einander gegenübergestellt.
Der danach verbleibende Differenzbetrag ist hälftig auszugleichen.
Dieser Ausgleich erfolgt grundsätzlich bei jedem Versorgungsträger für die dort erworbenen Anrechte gesondert.
Interne Teilung bedeutet, dass die auszugleichenden Anwartschaftsrechte nicht an einen anderen Träger bezahlt werden, vielmehr wird – vereinfacht gesprochen – das bestehende Konto bei dem jeweiligen Träger geteilt.
Die Anrechte sind nicht mehr (wie früher) umzurechnen, es erfolgt eine Aufteilung in den jeweiligen Bezugsgrößen der Versorgungsträger (z.Bsp. rechnet die gesetzliche Rentenversicherung nicht mit Geldwerten sondern mit sogenannten Entgeltpunkten, wobei die Entgeltpunkte dann wiederum bei Leistungsbezug über den sog. Rentenwert in einen Geldbetrag umzurechnen) bei diesen Versorgungsträgern.
Haben beide Ehegatten bei diesem Träger ein Konto, werden die auszugleichenden Anrechte einfach von dem Konto des Ausgleichspflichtigen auf das Konto des Ausgleichsberechtigten übertragen.
Hat nur ein Ehegatte ein Konto bei dem Versorgungsträger wird mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten dort ein Konto gegründet.
Der Ehemann M hat während der Ehe Rentenanwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10 Entgeltpunkten und in einer privaten Altersvorsorge in Höhe EUR 10.000,00 erworben. Die Ehefrau F hat während der Ehe Anwartschaftsrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5 Entgeltpunkten und in einer betrieblichen Zusatzversorgung Anrechte in Höhe von EUR 500,00 erworben.
Diese Anrechte werden nun bei den jeweiligen Versorgungsträgern einander gegenüber gestellt:
Ehemann Ehefrau
gesetzl. RentenV Ehezeitanteil 10 EP
Ausgleichswert 5 EP Ehezeitanteil 5 EP
Ausgleichswert 2,5 EP
private Altersvorsorge Ehezeitanteil EUR 10.000 Ausgleichswert EUR 5000
betriebl. Zusatzversorgung Ehezeitanteil EUR 500 Ausgleichswert EUR 250
Der Ausgleich erfolgt bei jedem Versorgungsträger gesondert:
Ausgleich gesetzl. Rentenversicherung:
Von dem Konto des M werden auf das bestehende Konto der F Anwartschaften im Wert von 2,5 Entgeltpunkten übertragen.
Ausgleich private Altersvorsorge des M:
Von dem Konto des M werden auf ein neu zu begründendes Konto der F bei diesem Träger EUR 5.000,00 übertragen
Ausgleich betriebliche Zusatzversorgung ders F:
Von dem Konto der F werden auf ein neu zu begründendes Konto der F bei diesem Träger EUR 250,00 übertragen.
Ausnahmsweise kann es zu einer externen Teilung der Anrechte kommen.
Unter der externen Teilung versteht man die Übertragung der Rentenanwartschaften von einem Träger auf einen anderen Träger. Im Gegensatz zur internen Teilung bleiben die Anwartschaften damit nicht bei dem ursprünglichen Träger sondern werden in eine bereits bestehende oder neu zu begründende Anwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten einbezahlt.
Die externe Teilung ist nur in den folgenden Fällen möglich und zulässig:
• der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten haben die externe Teilung vereinbart
• der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlangt die externe Teilung weil entweder der Rentenbetrag von (derzeit) EUR 50,40 bzw. ein Kapitalbetrag von (derzeit) EUR 6.048,00 nicht erreicht ist
• es sich bei der Versorgung um die einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert den Betrag von (derzeit) EUR 64.800,00 nicht übersteigt.
• in den Fällen, in denen die Beamtenversorgung eine interne Teilung nicht vorsieht
In allen Fällen der externen Teilung steht dem Ausgleichsberechtigten das Wahlrecht zu, in welche Versorgung der Ausgleich einbezahlt werden soll (sog. Zielversorgung).
Benennt der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm durch das Gericht hierfür benannten Frist keinen Versorgungsträger, der bereit ist die Ausgleichsleistung anzunehmen, wird der Ausgleich in den Rentensicherungsfond einbezahlt und für den Ausgleichsberechtigten dort eine Anwartschaft begründet.
Der gewählte Versorgungsträger muss dem Ausgleich zustimmen, dies ist gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Weiter ist zur Vermeidung von Steuernachteilen darauf zu achten, dass es sich bei der gewählten Versorgung um eine steuerlich begünstigte Altersvorsorge handelt.
Da der Ausgleichberechtigte auch eine Zahlung in eine bestehende oder neu abzuschließende Lebensversicherung wählen kann (wenn diese die Voraussetzung des Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetzes erfüllt – zu erfahren bei der Versicherung) hat er durch die Ausübung seines Wahlrechts oftmals Vorteile.
Ist eine externe Teilung des Anrechts nicht mehr möglich, z. Bsp. weil bereits eine Rentenleistung bezogen wird, bleibt es bei der internen Teilung.
Der Versorgungsausgleich wird aufgrund der seit dem 01.01.09 bestehenden Regelungen bei Ehen von kurzer Dauer von bis zu 3 Jahren nur durchgeführt, wenn einer der beiden Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt und nicht nur geringe Ausgleichsdifferenzen bei vergleichbaren anrechten vorliegen.
Diesen Antrag kann auch ein im Ehescheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretener Ehegatte stellen, so dass bei Ehen von kurzer Dauer, in denen der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, künftig auch die Vertretung mit nur einem Anwalt möglich ist. Daneben wollte der Gesetzgeber durch die Vereinfachung des Versorgungsausgleichsrechts eine bessere Verständlichkeit erreichen. Durch das bessere Verständnis sollen für den jeweiligen Einzellfall gerechtere Lösungen gefunden werden.
Auf diesem Wege soll der Versorgungsausgleich künftig besser Parteivereinbarungen zugänglich sein.
Zwar ist darauf zu achten, dass ein gerechter Ausgleich erfolgen wird, doch ist es den Parteien möglich auch Teilverzichte und Teilmodifikationen zu vereinbaren, die ihrer individuellen Situation gerecht werden sollen. Die Wahl der Mittel der Altersvorsorge steht den Parteien dabei in erheblichem Umfang offen.
So kann z. Bsp. ein Ehegatte dem anderen seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie übertragen, der andere verzichtet im Gegenzug auf die Teilung der Kapitallebensversicherung.