Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage die Frage zu entscheiden, ob die Kosten eines Detektivs, der zur Klärung der Beweisfrage, ob der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und damit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat, eingeschaltet worden ist, zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, ob hier also eine vernünftige Prozesspartei an berechtigteGründe hatte, eine Detektei zu beauftragen.
Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und dieErmittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit.“
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2009, Az. II-10 WF 34/08
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