Nachteilsausgleich des Ehegatten.

Nachteilsausgleich des Ehegatten.

Nimmt der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Zustimmung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten das steuerlich begrenzte Realsplitting in Anspruch und entstehen dem Unterhaltsberechtigten hierdurch Nachteile, sind diese von dem Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen.

Wählt der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber nach Wiederheirat nach die Zusammenveranlagung kann er vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten keinen Nachteilsausgleich für die weiter entstandenen Nachteile verlangen.

Der Nachteilsausgleich ist begrenzt auf die Nachteile, die bei unterstellter getrennter Veranlagung entstehen würden.

BGH XII, Urteil vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07