Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 21.07.2010 (BVerfG, Beschluss vom 21.07.10, Az. 1 BvR 420/09) die Rechte der nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter weiter gestärkt.

Das Verlangen des nicht mit der Mutter verheiratet Kindesvaters die elterliche Sorge vollständig oder zu einem Teil auf ihn zu tragen ist am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen und darf künftig nicht einzig davon abhängig gemacht werden, ob die Kindesmutter dem Antrag des Vaters zustimmt.

Es beeinträchtigt das Elternrecht des Kindesvaters (Art. 6 GG) unverhältnismäßig, wenn die Weigerung der Kindesmutter der gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge zuzustimmen einzig von deren Willen abhängt und nicht durch das Gericht am Maßstab des Kindeswohls überprüfen werden kann.

Die derzeitige Rechtslage ist nicht mit dem Elternrecht des Kindesvaters vereinbar und zu ändern. Bis zur Änderung durch den Gesetzgeber haben die Fachgerichte (Familiengerichte) bei ihren künftigen Entscheidungen nunmehr auch die Sorgetragung durch die Kindesväter am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen.

Die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts auf den Kindesvater ist damit für Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind erheblich einfacher geworden.

Derzeitige Rechtslage:

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und haben Sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, ist die Kindesmutter mit der Geburt des Kindes alleine sorgeberechtigt (§ 1626a BGB).

Will der Kindesvater zu die elterliche Sorge oder einen Teil hiervon übertragen erhalten, bedarf es zu der Übertragung der Zustimmung durch die Kindesmutter (§§ 1626a, 1672 BGB).

Ohne die Zustimmung der Mutter war dem Antrag bisher nicht statt zu geben.

Die Entscheidung des BVerfG: (Zusammenfassung)

Das BVerfG hat zunächst in seinem Beschluss bestätigt, dass bei fehlender Erklärung es aus rechtsstaatlichen Erwägungen unbedenklich ist, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen.
Ebenfalls unbedenklich ist, das mit der Anerkennung der Vaterschaft dem Vater nicht gleichzeitig die elterlichen (Mit-)Sorge für das Kind übertragen wird.

Diese Art der Regelung ist zwar, so das BVerfG, denkbar und möglich, aber für die Wahrung des verfassungsrechtlichen Elternrechts des Vaters nicht geboten.

Nicht hinzunehmen und unverhältnismäßig ist jedoch die derzeitige Regelung, dass der Vater von der Sorgetragung für das gemeinesame Kind generell ausgeschlossen ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert und es nach erfolgter Verweigerung nicht zu einer Prüfung des Antrags am Maßstab des Kindeswohls kommt.

Das BVerfG führt hierzu aus:

„Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist.“

Der Gesetzgeber hat nachzubessern.

Bis zu einer Änderung des bestehenden Rechts durch den Gesetzgeber haben die Gerichte für die Übergangszeit bei entsprechenden Anträgen der Kindesväter künftig nicht nur die Zustimmung der Kindesmutter zu dem Antrag zu prüfen sondern auch, ob eine Sorgetragung durch den Vater dem Wohl des Kindes entspricht.

Zur Regelung für die Übergangszeit gibt das BVerfG folgende Regelung bei der Prüfung durch die Fachgerichte (Familiengerichte) vor:

„Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.“