Übertragung des Sorgerechts auf den nicht mit der Mutter verheirateten und nicht sorgeberechtigten Kindesvater

Übertragung des Sorgerechts auf den nicht mit der Mutter verheirateten und nicht sorgeberechtigten Kindesvater

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.10 (Az. 1 BvR 420/09), das die Regelungen der §§ 1626a, 1672 BGB für nicht verfassungsgemäß erklärt (ausführlich hierzu: Sorgerecht nicht verheirateter Väter), hat nun das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 07.10.2010 (Az. II-2 WF 211/10) die durch das Bundesverfassungsgericht bestimmten Grundsätze angewandt und das Sorgerecht (hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange) für das gemeinsame Kind (vorläufig) auf den nicht sorgeberechtigten Kindesvater übertragen.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater am ehesten dem Kindeswohl gerecht werden wird und die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme.

Im konkreten Fall wurden während des Verfahrens bei dem Kind im mütterlichen Umfeld Bindungsstörungen festgestellt.

Das Kind wurde zwar in der Vergangenheit überwiegend von der Kindesmutter erzogen und betreut und lernte den Kindsvater erst anlässlich des Verfahrens kennen, dennoch entsprach die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindsvater dem Wohl des Kindes am ehesten, das Kind lebte zuvor in einem sehr problematischen Umfeld, das Jugendamt musste mehrfach regulierend bei der Familie eingreifen.