Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ärztlichen Behandlung des Kindes

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ärztlichen Behandlung des Kindes

Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind dann als Sonderbedarf zu qualifizieren, wenn diese einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 470).

Als Sonderbedarf sind die Kosten von beiden Elternteilen anteilig ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen.

Voraussetzung der Kostenbeteiligungspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist aber, dass die Kosten der Behandlung nicht bereits durch die Krankenversicherung getragen werden.
Weitere Voraussetzung ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 21.07.2010, Az. 4 UF 55/10), dass die Behandlung medizinisch indiziert war und die Behandlung im Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorgenommen worden ist.