Ehescheidung – Kosten – Rücklagenbildung

Ehescheidung – Kosten – Rücklagenbildung

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.01.2012 (Az. 9 UF 227/11) entschieden, dass auch für die Kosten des Ehescheidungsverfahrens die Ehegatten zur Bildung von Rücklagen verpflichtet sein können, wenn deren wirtschaftliche Verhältnisse dies zulassen.
Mit der endgültigen Trennung liegt nach Ansicht des Gerichts die Durchführung eines kostenträchtigen Scheidungsverfahrens nahe, so dass sich jeder Ehegatte auf die hiermit anfallenden Kosten einrichten kann und es ihm zugemutet werden kann finanzielle Rücklagen zu bilden.
Nach Ansicht des OLG ist dann auch eine vorhandene Lebensversicherung nach ihrer Kündigung zur Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen.