Ausschluss oder Kürzung des Versorgungsausgleich bei Unterschieben eines Kindes

Ausschluss oder Kürzung des Versorgungsausgleich bei Unterschieben eines Kindes

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 147/10) nunmehr auch für den Versorgungsausgleich entschieden, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein kann, wenn die Ehefrau den Ehemann über seine biologische Vaterschaft eines in der Ehe geborenen Kindes täuscht.

Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das geeignet ist eine unbillige Härte im Sinne der Ausschlussregelungen zu begründen.