Das OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2010; Az: I-15 Wx 317/09) ob ein zu Zeiten der intakten Ehe von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament weiterhin gültig ist, wenn sich die Ehegatten zwischenzeitlich haben scheiden lassen, zu einem späteren Zeitpunkt einander aber wieder geheiratet haben.
Nach der herrschenden Rechtsprechung werden die in einem Ehegattentestament getroffenen Verfügungen gem. der gesetzlichen Regelung der §§ 2268, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam, wenn von den Ehegatten nicht anderes bestimmt ist.
(Anmerk.: Die gesetzliche Regelung sprechen von der Auflösung der Ehe bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung der Ehescheidung; diese Unterscheidungen bleiben aus Vereinfachungsgründen hier außer Betracht)
Nach anderer Ansicht soll das gemeinschaftliche Testament dagegen wirksam bleiben, da nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung ist ein gemeinschaftliches Testament dann nicht ungültig, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass trotz der Ehescheidung das Testament weiter gültig sein soll.
Das OLG hatte nunmehr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Ehegatten ließen sich 1987 voneinander scheiden und haben 2009 einander wieder geheiratet.
Die Ehe war aufgrund des Versorgungsgedankens des erkrankten Ehemannes geschlossen worden, die Parteien waren sich bei der Wiederheirat im Jahr 2009 auch darüber einig, dass das damals errichtete Testament weiter gültig sein soll.
Im Ergebnis hat das OLG Hamm die Fortgeltung des Testaments verneint.
Entscheidend ist für die Frage der Fortgeltung, ob sich die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments über die Fortgeltung des Testaments auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus einig waren.
Hat ein solcher Wille nicht Eingang ist in das Testament gefunden und ist er auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, gilt das Testament nicht über die Ehescheidung hinaus fort.
Dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Wiederheirat über die Fortgeltung einig waren, ändert hieran nichts. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht unbillig, den Ehegatten ist es jederzeit möglich ein neues (wenn auch wortlautidentisches) Testament zu errichten.