Neuer Güterstand:– Deutschland und Frankreich schaffen einen neuen Wahlgüterstand

Neuer Güterstand:– Deutschland und Frankreich schaffen einen neuen Wahlgüterstand

Deutschland und Frankreich schaffen, aufgrund der engen Verstrickungen der Länder miteinander einen neuen Wahlgüterstand.
Es soll mit diesem neuen Wahlgüterstand deutsch-französischen Ehepaaren ermöglicht werden, einen Güterstand zu wählen, der beiden Rechtsordnungen gerecht wird ohne dabei die nationalen Besonderheiten auszuschließen.

In Deutschland leben Ehegatten – soweit sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe voneinander getrennt. Nur am Ende der Ehe kommt es zur Durchführung des Zugewinnausgleichs.

In Frankreich gilt dagegen die Errungenschaftsgemeinschaft.

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden Errungenschaften während der Ehe zu gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Der neue Güterstand wird sich an der Zugewinngemeinschaft orientieren, dabei aber die Besonderheiten der Errungenschaftsgemeinschaft berücksichtigen.

Hierdurch soll den vielen praktischen Problemen, denen sich gemischtstaatliche Paare ausgesetzt sehen (zum Beispiel bei der Finanzierung einer Immobilie) beseitigt werden

Der neue Wahlgüterstand soll dabei nicht nur von deutsch-französischen Ehegatten gewählt werden können.
Wählen können sollen den neuen Wahlgüterstand deutsche und französische Ehegatten, die in Deutschland oder in Frankreich, deutsch-französische Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.

Deutschland und Frankreich wollen mit der Schaffung des neuen Güterstands einen ersten Anstoß schaffen, um in Europa die vielen gemeinschaftsstaatliche Probleme zu verringern, die sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen bestehen.

Konsequent ist es daher, dass sich auch andere Staaten dem Abkommen anschließen können.