Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des unterhaltsberechtigten Kindes kann dieses die Ausbildung Abbrechen und mit einer anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung beginnen.
Das OLG Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 10.06.2010 (Az. 10 WF 111/10) entschieden, dass leichte Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Kindes im Rahmen seiner Ausbildung von dem Unterhaltspflichtigen hinzunehmen sind, wenn sachliche Gründe für den Abbruch der Ausbildung vorliegen.
Bei Abbruch und Neubeginn der Ausbildung unter diesen Voraussetzungen handelt es sich immer noch um die Erstausbildung und nicht um eine Zweitausbildung.
Die Höhe des von den barunterhaltspflichtigen Eltern anteilig zu tragenden Unterhalts berechnet sich dabei quotal nach der Höhe der Einkünfte der Eltern des sich in der Ausbildung stehenden Kindes.
Das OLG Brandenburg bestätigt in seinem Beschluss nochmals, dass eine Verwirkung für Unterhalt für die Vergangenheit erst nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten, in denen der Unterhaltsberechtigte untätig gewesen ist, in Betracht zu ziehen ist.