Im Vaterschaftsfeststellungsprozess ist dem klagenden Kind im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Das klagende Kind muss sich dabei nicht auf die durch das Jugendamt angebotene kostenfreie Beistandschaft verweisen lassen.
Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen OLG Karlsruhe die legt bereits die existentielle Bedeutung der Statusfeststellung die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe.
Darüber hinaus stellt das Gericht nunmehr fest, dass das Angebot des Jugendamts lediglich ein unverbindliches Angebot an die Kindesmutter bzw. das Kind darstellt. Dieses muss nicht angenommen werden.
Entscheidet sich das Kind gegen die Beistandschaft durch das Jugendamt liegt hierin auch kein mutwilliges Handeln, bei dem Prozesskostenhilfe zu versagen wäre.
Dies gilt jedenfalls solange, so lange kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Also in allen Fällen, in denen nicht bereits aufgrund der Parteiaussagen die Vaterschaft feststeht.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2009