Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt

Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt

Seit dem Reformpaket werden schulpflichtige Kinder mit dem Kinderbonus von einmalig EUR 100,00 staatlich unterstützt.

Streitig ist dabei die Frage, wie dieser Bonus unterhaltsrechtlich zu behandeln ist. Gilt der Bonus als Einkommen des Kindes und ist er bedarfsdeckend anzurechnen mit dem Ergebnis, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes einmalig um den hälftigen Bonus (EUR 50,00) verringert?

Hiergegen spricht zunächst, dass der Bonus als Sozialleistung von anderem Einkommen abhängig ist und nicht als Einkommen des Kindes gilt.
Der Bonus soll dem Kind und nicht dem Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Damit wäre der Bonus ähnlich dem Unterhaltsvorschuss zu behandeln und nicht anzurechnen.

Aus der Gesetzesbegründung geht dann allerdings hervor, dass der Bonus wie sonstiges Kindergeld zu behandeln ist. Der Bonus ist im Monat der Auszahlung auf den Unterhalt anzurechnen.
Dies folgt auch aus dem Rückschluss, dass der Unterhaltsanspruch nicht als Ausnahme im „Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus“ (Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) genannt wird.

Der Bonus kürzt demnach im Monat der Auszahlung den Unterhaltsanspruch.

Vor dem Hintergrund des Wohls des Kindes sollten sich die Eltern allerdings tatsächlich überlegen, ob über den Kinderbonus gestritten werden soll oder dieses Geld nicht einvernehmlich für die schulische Ausbildung des Kindes verwandt werden soll.

WICHTIGER Hinweis:

Soweit die Unterhaltspflicht bereits durch eine vollstreckbare Urkunde tituliert ist sollte der Kinderbonus nicht einfach gekürzt werden. Aus titulierten Forderungen kann der Begünstige sofort vollstrecken. Das Vollstreckungsorgan (der Gerichtsvollzieher) prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit der Forderung. Es besteht deshalb die dringende Gefahr, wenn der Unterhaltsberechtigte die Kürzung nicht hin nimmt, die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten tragen zu müssen.

Soweit der Unterhalt bereits tituliert ist sollte in jedem Fall vor Kürzung Rücksprache mit dem betreuenden Elternteil des Begünstigten und/oder mit fachkundiger Stelle (z.B. Rechtsanwalt) gehalten werden.