Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (Az. XII ZR65/07) entschieden, dass die Beiträge zum Kindergarten nicht in denSätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind und als Mehrbedarf vonbeiden Eltern anteilig zu tragen sind.
Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass Kindergartenbeiträge für einen Halbtageskindergarten bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien und nicht als Mehrbedarf hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen seien.
Bisher war der beim BGH zuständige Senat der Ansicht, der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes anfielen und in den Pauschsätzen der DD-Tabelle bereits enthalten seien.
An dieser Auffassung hält der BGH nicht länger fest.
Viel mehr stellt der BGH ausdrücklich fest, dass Kindergartenbeiträge weder im Mindestunterhalt noch in den darüber liegenden Einkommensgruppen der DD-Tabelle enthalten sind und Mehrbedarf des Kindes darstellen.
Wird das Kind allerdings während des Besuchs des Kindergartens verpflegt, so ist dieser Vorteil wiederum herauszurechnen. Die vollständige Verpflegung des Kindes ist in den Regelsätzen der DD-Tabelle enthalten.
Für die Kindergartenkosten haben danach die Eltern anteilig ihren Einkommensverhältnissen entsprechend aufzukommen.
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