Der überlebende eingetragene Lebenspartner hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn für den Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.
Voraussetzung hierfür ist, dass am 01.01.05 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand.
Ein Rechtsverhältnis besteht in jedem Fall bei einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnis.
Denkbar – aber vom Gericht offen gelassen – ist es, ein bestehendes Rechtsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu dem Versorgungsschuldner steht, aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat.
Der Anspruch ergibt sich aus dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
BAG, Urteil vom 14.01.09, Az.: 3 AZR 20/07