Zum Verzicht auf Trennungsunterhalt

Zum Verzicht auf Trennungsunterhalt

EinVerzicht auf (materiell rechtlich) bestehendeTrennungsunterhaltsansprüche ist nicht zulässig. Dies ergibt sich aus§§ 1361 SV, 1360a III, 1614 I BGB.
Diese Normen sind nach Ansicht des OLG Zweibrücken auf einen vereinbarten Vollstreckungsverzicht entsprechend anwendbar.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.08.2008