Umgangsrecht der Großeltern

Umgangsrecht der Großeltern

Die Großeltern haben gem. § 1685 BGB ein gesetzliches Umgangsrecht mit dem Enkelkind. Voraussetzung des Umgangs ist, dass die Ausübung der Umgangskontakte dem Wohl des Kindes entspricht und dem Kindeswohl förderlich ist.

Jedenfalls hat der Umgang der Großeltern auf den Umgang des nicht das Kind betreuenden Elternteils Rücksicht zu nehmen und hinter den Umgangskontakten des Elternteils zurück zu stehen.

Bei einem 7 jährigen Kind bestehen gegen den Umgang der Großeltern ein Mal im Monat grundsätzlich keine Bedenken.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 10 UF 210/07