Neben der zu Beginn diesen Jahres in Kraft getretenUnterhaltsrechtsreform und der anstehenden Reform desVersorgungsausgleichs erwartet Scheidungswillige voraussichtlich abSeptember 2009 auch eine Reform des Zugewinnausgleichrechts. Anlass derReform ist, dass das seit den 50er Jahren nahezu unveränderteGüterrecht vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels als ungerechtempfunden wird…
So finden nach derzeitigem Recht Schulden, die mit in die Ehe gebracht werden und die dabei das Anfangsvermögen des Ehegatten übersteigen keine Berücksichtigung. Entsprechendes gilt für das Endvermögen. Der wirtschaftliche Zuwachs, der sich während der Ehe in der Verringerung der Schuldenlast gezeigt hat, bleibt derzeit beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.
Die Güterrechtsreform trägt diesem Rechnung. Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens finden nunmehr auch Verbindlichkeiten über die Höhe des Aktivvermögens hinaus Berücksichtigung. Hierdurch wird künftig gewährleistet sein, dass auch die Abtragung von Schulden während der Ehe entsprechende Berücksichtigung findet. Zwar ist der Zugewinnausgleich dann nicht durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige ein negatives Endvermögen hat.
Andererseits schmälert die Verringerung der Verbindlichkeiten des Berechtigten auch dessen Zugewinnausgleichsanspruch. Gleichzeitig wird eine Kappungsgrenze eingeführt: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf den Wert der Hälfte des vorhandenen Endvermögens begrenzt.
Die Reform des Güterrechts will ebenfalls Manipulationen vorbeugen. Der Wert des Endvermögens wird nach derzeitigem Recht im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (= Zustellung des
Scheidungsantrags) ermittelt. Der Zugewinnausgleichsanspruchs selbst entsteht aber bisher erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands und wird begrenzt durch den Wert des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens.
Zwischen diesen beiden Stichtagen können Monate vergehen. Manipulationen ist Tür und Tor geöffnet ist. Der gesetzgeberische Schutz bei illoyalen, den Ehegatten benachteiligenden Vermögensverfügungen ist durch die tatsächliche Beweisbarkeit einer solchen Handlung erheblich begrenzt.
Hier greift nun der Gesetzgeber ein, in dem er nunmehr beide Stichtage auf die Rechtshängigkeit der Ehescheidung verlegt. Manipulationen am Vermögen nach diesem Zeitpunkt verlieren dann gänzlich an Gewicht und bleiben rechnerisch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs unberücksichtigt. Bei illoyalen Verfügungen entfällt auch die Begrenzung auf das vorhandene Vermögen entfällt, der illoyale Ehegatte muss sich notfalls verschulden um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen.
Voraussichtlich wird die Reform des Güterrechts am 01.01.09 in Kraft treten.
Welche Regelung für den scheidungswilligen Ehegatten vorteilhafter ist, ist in jedem Einzellfall zu ermitteln. Hier sollte möglichst zeitnah ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidender Zeitpunkt, welches Recht Anwendung finden wird, wird voraussichtlich die Einleitung des jeweiligen Verfahrens sein.
Rechtsanwalt Frederick Pitz